Reglement Quartierbegegnungsfonds des Neutralen Quartiervereins Niederholz
In Kraft seit 11.4.2008
Ziel des Fonds
Mit dem Quartierbegegnungsfonds unterstützt der Quartierverein Niederholz (QVN) ausserhalb des ordentlichen Budgets Projekte und Anlässe, die für die Quartierbewohnerinnen + Quartierbewohner die Möglichkeit zur Begegnung schaffen. Die Begegnungen sollen öffentlichen Charakter haben und eine offene Form aufweisen (z.B. Strassenfeste). In Notlagen kann der Fonds ausnahmsweise zur Finanzierung der ordentlichen Tätigkeiten des Quartiervereins herangezogen werden.
Kompetenz
Über die Anträge entscheidet der Vorstand des QVN. Der Vorstand informiert die Jahresversammlung im Rahmen des Jahresberichtes.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Quartierbewohnerinnen + Quartierbewohner, im Quartier aktive Vereine und Organisationen sowie der Vorstand des QVN.
Bedingungen
Der Antrag enthält einen Projektbeschrieb mit Kontaktperson und Kontaktadresse sowie ein detailliertes Budget. Die Finanzierung des Anlasses ist offenzulegen. Nach dem Anlass muss eine detailliert Abrechnung an den QVN erfolgen. Der Vorstand entscheidet, ob ein Betrag à fonds-perdu oder eine Defizitgarantie gesprochen wird. Die beantragte Summe übersteigt nicht den Betrag von CHF 1000.-. Das Projekt richtet sich primär an im Quartier lebende Personen, hat nicht privaten oder kommerziellen Charakter. Inhalt der Veranstaltung darf weder politisch, religiös noch diskriminierend oder sexistisch sein und muss mit der Wohnbevölkerung kompatibel sein (Lautpegel, Verkehr etc. ). Die Mitglieder des Neutralen Quartiervereins Niederholz müssen informiert und eingeladen werden.
Vorgehen
Anträge werden während der ordentlichen Vorstandssitzungen des QVN behandelt. Die Sitzungsdaten sind beim Präsidium zu erfahren. Die Eingabe muss spätestens 10 Arbeitstage vor einer Sitzung eingegangen sein. Der Vorstand des QVN kann von den Antragstellerinnen / Antragsteller Änderungen oder Ergänzungen im Projektantrag verlangen. Der Vorstand des QVN bestimmt eine Ansprechperson aus seinen Reihen für die bewilligten Anträge. Der Entscheid wird schriftlich festgehalten und zugestellt. Es bestehen weder Rekursmöglichkeit noch Anrecht auf Begründung des Entscheids.